Datum der steuerpflichtigen Lieferung – Einzweck-Gutscheine

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Am 1. 10. 2019 trat die Novelle des Gesetzes Nr. 222/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer bezüglich der steuerpflichtigen Leistung von Gutscheinen in Kraft. Die Novelle gilt für Gutscheine, die nach dem 30. 9. 2019 ausgestellt werden.

Die Änderung betraf das Datum der steuerpflichtigen Leistung (DUZP).

Im Falle eines Einzweck-Gutscheins gilt bereits das Datum des Verkaufs oder der Lieferung des Gutscheins an den Kunden als DUZP. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung, muss zu diesem Zeitpunkt innerhalb von 15 Tagen ein Steuerbeleg mit allen Angaben ausgestellt werden. Die tatsächliche Einlösung des Gutscheins (physische Erbringung der Dienstleistung oder Lieferung der Waren) gilt nicht mehr als steuerpflichtige Leistung, so dass zu diesem Zeitpunkt keine Mehrwertsteuer mehr erhoben wird.

Die Änderung gilt nicht für so genannte Rabattgutscheine (z. B. ein Rabatt von 20 % auf einen Einkauf Ihrer Wahl oder ein Gutschein für eine beliebige Dienstleistung im Wert von 50 €). Für diese Arten von Gutscheinen ändert sich in Bezug auf die Mehrwertsteuer nichts, und es gilt weiterhin, dass die Steuerpflicht am Tag des Zahlungseingangs des Kunden auf dem gemieteten Bankkonto entsteht. Die Mehrwertsteuer wird jedoch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistung fällig, die Steuerbemessungsgrundlage ist jedoch gleich Null und wird mit der erhaltenen Zahlung verrechnet (Vorauszahlung).

Das Einkommensteuergesetz ist von der Gesetzesänderung jedoch nicht betroffen, so dass die Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben weiterhin zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung oder der Lieferung von Waren erfolgt. 

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