1. Vertragsverhältnis zwischen dem Geschäftspartner und dem Discount-Automaten
Der Discount Machine vermittelt auf Grundlage einer Vertragsbeziehung mit einem Geschäftspartner (nachfolgend „ Interessent “ genannt) den Verkauf von Waren und Dienstleistungen des Interessenten an Endverbraucher (nachfolgend „ Kunde “ oder „ Kunden “ genannt).
Gegenstand des zwischen dem Interessenten und der Discount Machine geschlossenen Vertrages ist die Anmietung einer Handelsplattform sowie die Vermittlung von Maklerleistungen. Die Anmietung der Handelsplattform umfasst auch die Abwicklung von Zahlungen der Kunden.
Mit dem Vertragsabschluss erhalten Sie als Interessent auch Zugang zur Partnerschnittstelle (nachfolgend „ Schnittstelle “ genannt): https://www.zlavomat.sk/partner , die an die von Ihnen angegebene E‑Mail-Adresse gesendet wird. Dieser Zugang dient Ihnen zur Übersicht über alle Aktionen, Rechnungen, Reservierungen, Gutscheinübersicht usw. Dieser Zugang kann für mehrere Personen, einschließlich des Buchhalters, eingerichtet werden (wenden Sie sich dazu einfach an Ihren Vertriebsmitarbeiter).
2. Couponverkauf und -einlösung
Der Kunde kauft Gutscheine über das Internetportal Zlavomat.sk . Die Gutscheinbeträge werden auf dem Zlavomat-Bankkonto verwahrt. Diese Gutscheinbeträge gehören Ihnen von Anfang an, daher ist die Mehrwertsteuerabrechnung erforderlich, wenn Sie Mehrwertsteuerzahler sind. Eine Übersicht über Ihre Steuerpflicht finden Sie in der Benutzeroberfläche im Abschnitt Abrechnung – Übersicht über Anteilszahlungen – Übersicht für Mehrwertsteuer (siehe Punkt 4). In der Übersicht über Einzelzahlungen finden Sie eine XLS-Übersicht mit spezifischen Informationen zu einzelnen Gutscheinen. Durch Filtern erhalten Sie eine detailliertere Übersicht.
3. Abrechnungssystem
Wir überweisen das Geld für eingelöste Gutscheine und Waren dreimal monatlich von unserem Konto, nämlich am 3., 12. und 22. des Monats. Fällt dieses Datum auf einen Feiertag, überweisen wir das Geld am darauffolgenden Werktag. Zusammen mit der Abrechnung wird auch eine Rechnung über die Provision von Zlavomat ausgestellt, die per Gutschrift vom Umsatz abgezogen wird.
Nach Ablauf der Aktion wird mit der Schlussabrechnung und Provisionsrechnung zusätzlich die sogenannte „Sonderanbietergebühr“ erhoben. Diese stellt den Anteil für nicht genutzte Gutscheine dar und beträgt 100% des Gutscheinpreises zugunsten von Zlavomat.
Der Gesamtprozess läuft wie folgt ab:
4. Abrechnung der Leistungen
In Ihrer Benutzeroberfläche können Sie Übersichten aller eingegangenen Zahlungen herunterladen, um Steuerdokumente an Kunden auszustellen und die Mehrwertsteuer abzuführen. Sie finden diese im Reiter „Abrechnung – Übersicht der Kampagnenzahlungen“. Über den blauen Button „Bezahlte Bestellungen“ laden Sie eine Liste aller bezahlten und stornierten Bestellungen der gesamten Kampagne herunter. Ebenso können Sie die Übersicht zur Mehrwertsteuer herunterladen, die Verkaufsdaten für einzelne Monate enthält. Sie können auch Übersichten für alle Kampagnen gleichzeitig exportieren.
In diesem Bereich finden Sie für jede Aktion eine Zahlungsübersicht. Diese Übersicht muss für den jeweiligen Monat gebucht und die Mehrwertsteuer auf die erhaltenen Zahlungen gebucht und abgeführt werden. Wir empfehlen, Zahlungen einzeln zu buchen, um die Zuordnung zu eingelösten Gutscheinen zu erleichtern.
Nachdem die Gutscheine von den Kunden eingelöst wurden, wird im Bereich „Abrechnung – Aktionsabrechnung“ eine Abrechnung der jeweiligen Aktion angezeigt. Zusammen mit der Rechnung wird auch die vom Gesamtumsatz abgezogene Provision in Rechnung gestellt. Anschließend wird das Geld auf Ihr Bankkonto überwiesen.
Nach dem Öffnen der Abrechnung sehen Sie die Gesamtübersicht der Verkäufe und die Verteilung der einzelnen Filialen nach Aktions-ID und Varianten. Für jede Variante gibt es die Anzahl der Einheiten und den Gesamtumsatz. Die Provisionsrechnung enthält die Zlavomat-Provision für die erbrachten Dienstleistungen. Diese Rechnung ist bereits vom Gesamtumsatz abgezogen und muss daher nicht bezahlt werden.
In der Übersicht der abgerechneten Gutscheine finden Sie eine Gesamtübersicht über die Gutscheinnutzung für den jeweiligen Zeitraum. Diese Übersicht ermöglicht Ihnen die Zuordnung bezahlter und eingelöster Gutscheine. Sie finden dort Bestellnummer, Zahlungsdatum, Nutzungsdatum, Gutscheinpreis, Provisionsbetrag etc.
Alle eingelösten Gutscheine finden Sie im Bereich „Gutscheine“. Sie können diese einfach nach Aktion und Einlösedatum auswählen und der entsprechenden Rechnung zuordnen. Die Datei kann in Excel heruntergeladen werden.
5. Rechnungsstellung für Waren
Beim Warenkauf besteht der Unterschied darin, dass die gekaufte Ware 19 Tage nach Erhalt durch den Kunden direkt verbucht wird. Jeder Artikel muss als geliefert gekennzeichnet sein (den Bestellstatus finden Sie im Bereich Warenbestellungen). Beim Versand erheben wir keine Provision, die gesamten Versandkosten bleiben bei Ihnen.
Bei der Abrechnung wird das Angebot um die Kategorie Portozahlungsübersicht erweitert, in der Sie eine Übersicht der einzelnen Tage nach Versandunternehmen finden und den Gesamtportobetrag erfahren.
6. Mehrwertsteuerfragen
Bei Einzweck-Gutscheinen liegt eine steuerpflichtige Lieferung mit dem Verkauf der Dienstleistung bzw. der Lieferung des Gutscheins vor . Die tatsächliche Verwendung des Gutscheins (körperliche Erbringung der Dienstleistung bzw. Lieferung der Ware) stellt keine steuerpflichtige Lieferung mehr dar, sodass in diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer anfällt .
Diese Regeln gelten jedoch nicht für sogenannte Rabattcoupons (z. B. einen Gutschein für eine Dienstleistung im Wert von 50 €). Der Mehrwertsteuerzahler wird mit dem Eingang des Geldes auf dem Zlavomat-Bankkonto steuerpflichtig. Bei der physischen Erbringung der Dienstleistung oder Lieferung der Ware beträgt die Steuerbemessungsgrundlage null.
Die für die Mehrwertsteuerabführung benötigten Daten finden Sie im Bereich Abrechnung – Übersicht der Anteilszahlungen – Bezahlte Bestellungen und Übersicht zur Mehrwertsteuer.
Die Mehrwertsteuer wird erhoben von:
- erstellte Steuerunterlagen, sofern der Kunde Unternehmer ist (siehe Punkt 8),
- interne Dokumente, vom Verkauf von Gutscheinen an Nichtunternehmer,
- Provisionsrechnung von Zlavomat erhalten.
In der Kontrollabrechnung wird die Mehrwertsteuerzahlung wie folgt erfasst:
- aus den vorbereiteten Steuerunterlagen – in Teil A1,
- aus internen Dokumenten – im Teil D2,
- aus der erhaltenen Provisionsrechnung – in Teil B2.
7. Nicht eingelöste Gutscheine
Der Wert nicht genutzter Gutscheine geht zu 100 % an Zlavomat. Ein nicht genutzter Gutschein ist zunächst eine Einnahme für Sie (Sie erhalten Geld auf unser Konto). Erscheint der Kunde nicht, erscheint er auf unserer Provisionsrechnung und wird für Sie zu einer Ausgabe. Die Beträge werden miteinander verrechnet. Sie haben für einen solchen Gutschein zunächst Mehrwertsteuer bezahlt, sofern Sie Mehrwertsteuerzahler sind. Dieser Betrag ist dann auch für Sie eine Ausgabe, daher wird Ihnen die Mehrwertsteuer mit unserer Provisionsrechnung erstattet.
Nicht eingelöste Gutscheine werden auf der Rechnung und im Vertrag als „Sonderanbieterprämie“ gekennzeichnet.
Wenn Sie eine Leistung zu einem anderen Umsatzsteuersatz als dem Basissatz anbieten, ist es im Falle nicht genutzter Gutscheine erforderlich, für die auf der Provisionsabschlussrechnung aufgeführten nicht genutzten Gutscheine Korrektursteuerbelege auszustellen und beim Finanzamt eine Umsatzsteuererstattung zu beantragen, da die Leistung nicht erbracht wurde.
8. Einzweck- und Mehrzweckgutscheine
Am 1. Oktober 2019 trat eine Novelle des Gesetzes Nr. 222/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer in Kraft, die neue Regeln für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Bereitstellung von Gutscheinen einführte. Die Mehrwertsteuer ist in § 9a und § 22 Absatz 10 definiert und gilt für Gutscheine, die nach dem 30. September 2019 ausgestellt werden. Für die Anwendung der Mehrwertsteuer wurden in der Gesetzesnovelle die Begriffe „Einzweck-Gutschein“ und „Mehrzweck-Gutschein“ definiert.
- Einzweck-Gutschein : ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Waren oder der Ort der Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die auf diese Waren oder Dienstleistungen zu entrichtende Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung bekannt sind,
- Mehrzweckgutschein : Ein Gutschein, der kein Einzweckgutschein ist.
Bei einem Einzweckgutschein gilt als Erfüllungstag des steuerpflichtigen Umsatzes (DUZP) der Tag der Überweisung (Auszahlung), also der Tag , an dem der Kunde den Gutschein per E‑Mail erhält. Sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist ab diesem Zeitpunkt innerhalb von 15 Tagen ein Steuerbeleg auszustellen. Mit der physischen Einlösung des Gutscheins liegt umsatzsteuerlich keine Lieferung oder sonstige Erbringung von Waren mehr vor, daher fällt auch keine Umsatzsteuer mehr an .
Bei Mehrzweckgutscheinen gilt die Leistung bzw. Lieferung erst mit der Einlösung des Gutscheins beim Lieferanten als erbracht . Bei Mehrzweckgutscheinen ist weder die Umsatzsteuer noch der Leistungsort unbekannt, daher besteht bei der Übergabe und Ausgabe des Gutscheins keine Verpflichtung zur Ausstellung eines Steuerbelegs. Der Steuerbeleg wird erst bei tatsächlicher Leistung beim Lieferanten ausgestellt.
Die Gesetzesänderung gilt nicht für sogenannte Rabattgutscheine (z. B. 20 % Rabatt auf einen Einkauf Ihrer Wahl oder einen Gutschein für eine beliebige Dienstleistung im Wert von 50 €). Bei diesen Gutscheinen entsteht die Steuerpflicht am Tag des Zahlungseingangs vom Kunden auf das Zlavomat-Bankkonto . Die DUZP erfolgt jedoch am Tag der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistung, die Steuerbemessungsgrundlage beträgt jedoch Null und wird mit der erhaltenen Zahlung (Vorauszahlung) verrechnet.
9. Ausstellung von Steuerdokumenten
Der Rabattautomat ist lediglich ein Vermittler und kann daher keine Steuerdokumente für Kunden im eigenen Namen ausstellen. Die Ausstellung der Dokumente obliegt Ihnen als Dienstleister, mit dem der Kunde einen Kaufvertrag abschließt. Gemäß § 72 des Gesetzes Nr. 222/2004 über die Mehrwertsteuer ist die Rechnungsstellung für juristische und natürliche Personen (Unternehmer) obligatorisch. Nach der Zahlung muss der Kunde die Ausstellung eines Dokuments für den Unternehmer melden und korrekte Rechnungsdaten angeben. Für natürliche Personen (Nichtunternehmer) ist die Rechnungsstellung gesetzlich nicht vorgeschrieben, verstößt jedoch nicht gegen das Gesetz (die Ausstellung eines Steuerdokuments gilt nicht für den Bezug von Erholungsgeld).
Bestellt der Kunde im Rahmen der Leistungsinanspruchnahme über den Gutschein hinausgehende Leistungen, wird von Ihnen für diese vor Ort bestellten und bezahlten Leistungen ein Beleg ausgestellt (z. B. Getränke oder Sportleistungen, die nicht im Gutscheinpreis enthalten sind).
Beim Einkauf für ein Unternehmen erhalten Sie umgehend eine E‑Mail-Benachrichtigung über die Anfrage des Kunden zur Ausstellung eines Steuerdokuments für die jeweilige Bestellung. Eine Liste aller Anfragen finden Sie in Ihrer Benutzeroberfläche im Bereich „Abrechnung“ im Bereich „Dokumentenanfragen“.
Durch einen Klick auf den blauen Pfeil werden Ihnen alle notwendigen Informationen zur Ausstellung des gewünschten Steuerbelegs angezeigt.
Nach der Ausstellung des erforderlichen Dokuments können Sie den Antrag als abgeschlossen markieren.
Über eine Anfrage zur Rechnungsstellung für den Aufenthalt eines Kunden werden Sie ggf. auch durch den Hinweis „Kauf für ein Unternehmen“ in Ihrem Interface im Bereich „Reservierungsübersicht“ informiert.
Zahlungseingang
Bei der Rechnungsstellung für eine juristische oder natürliche Person (Unternehmer) ist innerhalb von 15 Tagen nach Zahlungseingang ein Steuerbeleg für die erhaltene Zahlung zu erstellen. Eine Musterrechnung finden Sie hier.tu .
Die Gesetzesänderung, die ab dem 1. Oktober 2019 in Kraft tritt, schafft die Verpflichtung zur Ausstellung eines Belegs nach Zahlungseingang beim Kauf eines Gutscheins für Einzweckgutscheine und gleichzeitig die Verpflichtung zur Ausstellung eines Belegs nach Erbringung der Dienstleistung ab. Die DUZP erfolgt bereits am Tag des Gutscheinkaufs, daher wird innerhalb von 15 Tagen nur ein regulärer Steuerbeleg ausgestellt.
Ein Gutschein ist kein bargeldersetzendes Zahlungsmittel, daher besteht keine Verpflichtung, die Zahlung für den Kauf eines solchen Gutscheins im ERP zu erfassen, da die Ware oder Dienstleistung bargeldlos bezahlt wurde. Beim Kauf zusätzlicher Waren/Dienstleistungen (z. B. auf Grundlage eines Rabattgutscheins) sind die geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere Nr. 431/2002 Slg. über die Buchhaltung, Nr. 289/2008 Slg. über die Nutzung des ERP und Nr. 511/1992 Slg. über die Verwaltung von Steuern und Gebühren und über Änderungen im System der territorialen Finanzbehörden) einzuhalten und den Erlös aus auf diese Weise in bar oder mit anderen bargeldersetzenden Zahlungsmitteln gekauften Waren/Dienstleistungen im ERP zu erfassen.
Bei der Ausstellung von Dokumenten für den Bezug von Leistungen aus dem Sozialfonds beim Arbeitgeber muss die Rechnung auf die Person (oder Firma) ausgestellt werden, die die Dienstleistung bestellt und genutzt oder die Ware erhalten hat. Ist der Antragsteller nicht zur Rechnungsausstellung verpflichtet (siehe oben), kann ein Beleg als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber verwendet werden. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine auf den Namen der Firma ausgestellte Rechnung.
Darüber hinaus haben wir auch vorbereitetmanuál für Buchhalter mit einer Beschreibung der einzelnen Buchungsvorgänge und vorläufigen Buchungen. Bei Bedarf können Sie dieses Handbuch auch herunterladen inpdf .